Der Bayerische Waldbesitzerverband und die Forstkammer Baden-Württemberg haben im August ein Positionspapier veröffentlicht, das von der Politik eine „Kehrtwende“ in der Waldpolitik verlangt: weniger Bürokratie, mehr Holznutzung, ein klares Bekenntnis zu „aktiver Bewirtschaftung“. Die BundesBürgerInitiative WaldSchutz (BBIWS), in deren Netzwerk auch Waldvision Nußloch aktiv ist, hat dem Papier widersprochen. Die Stellungnahme ging heute an Bundes- und Landesministerien, Umweltverbände und weitere Interessengruppen.
Fünf Forderungen der Waldbesitzerverbände
Das Positionspapier verlangt:
- beschleunigten Waldumbau im Klimawandel
- mehr Holznutzung, auch als Energieträger
- bessere Vergütung wirtschaftlicher Leistungen der Waldbesitzer
- Erhalt der Forstkompetenz bei den Ländern
- deutlichen Abbau von EU- und Bundesbürokratie, konkret bei EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) und EU-Wiederherstellungsverordnung
Was die BBIWS entgegenhält
Die Stellungnahme greift die zentrale These an, nur „aktiv bewirtschaftete Wälder“ könnten dem Klimawandel standhalten. Nach Langzeitstudien ist eher das Gegenteil der Fall: Naturnahe, strukturreiche und wenig bewirtschaftete Wälder zeigen sich widerstandsfähiger gegenüber Hitze, Dürre und Schadinsekten als intensiv genutzte Produktionsforste.
Auch beim Begriff der „überhöhten Holzvorräte“ widerspricht die BBIWS. Naturnahe Wälder haben grundsätzlich höhere Holzvorräte als Wirtschaftsforste, ohne dass daraus ein Schaden entsteht – der Begriff stammt aus einem rein produktionsorientierten Verständnis von Wald.
Konkret wird die Kritik beim Holzeinschlag selbst: Die Stellungnahme beschreibt Rückegassen im Abstand von maximal 20 Metern als Muster intensiv bewirtschafteter Forste – das Befahren verdichtet die Böden entlang dieser Gassen so stark, dass Niederschlagswasser kaum noch aufgenommen wird. Im Nußlocher Gemeindewald liegen die tatsächlichen Gassenabstände in der Regel bei rund 40 Metern, die befahrene Fläche fällt hier also kleiner aus als im Positionspapier beschrieben. Das Grundproblem – Bodenverdichtung entlang der Gassen selbst – bleibt davon unberührt.
Zur geforderten Bürokratie-Kehrtwende stellt die BBIWS klar: EUDR und EU-Wiederherstellungsverordnung sind nach Art. 288 AEUV unmittelbar geltendes EU-Recht – „sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat“ (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Eine deutsche „Kehrtwende“ kann sich rechtlich nur auf den nationalen Wiederherstellungsplan beziehen, nicht auf die EU-Entwaldungsverordnung oder die EU-Wiederherstellungsverordnung selbst.
Der Bezug zu Nußloch
Das Muster aus dem Positionspapier kennen wir aus dem Nußlocher Gemeindewald: Rückegassen, Auflichtungen, der Verweis auf notwendige Pflege oder Verkehrssicherung. Mit der Rechtslage zur Verkehrssicherungspflicht haben wir uns ausführlich auseinandergesetzt – seit der Änderung des § 37 LWaldG im November 2025 trägt dieses Argument rechtlich noch weniger als zuvor. Und die Frage, ob naturnahe, kaum bewirtschaftete Wälder tatsächlich anfälliger sind, beantwortet eine TU-München-Studie, die wir hier eingeordnet haben: mit einem klaren Nein.
Forderungen der BBIWS
Die Stellungnahme verlangt eine unabhängige Institution, die forstliche Praxis überwacht und Fehlentwicklungen dokumentiert, sowie ein Verschlechterungsverbot für noch intakte Wälder, festgehalten in den jährlichen Waldzustandsberichten. Die „gute fachliche Praxis“ soll im geplanten Bundeswaldgesetz neu gefasst werden.
Das vollständige Positionspapier findet sich beim Bayerischen Waldbesitzerverband, die Stellungnahme der BBIWS steht als PDF zum Download bereit und kann gerne weiterverbreitet werden.
