Verkehrssicherungspflicht im Wald: Was die Änderung des § 37 LWaldG für Nußloch bedeutet

Die Rechtslage zur Verkehrssicherungspflicht im Wald in Baden-Württemberg hat sich seit Herbst 2025 weiter geklärt – und das Argument hat noch weniger Gewicht als zuvor.

Immer wieder begegnet uns in Nußloch dasselbe Argument, wenn es um Holzernteeingriffe im Gemeindewald geht: Verkehrssicherung. Bäume werden gefällt, Bestände aufgelichtet, Kronenholz abgefahren – mit dem Hinweis, man sei als Waldbesitzer zur Verkehrssicherung verpflichtet und hafte für Schäden, die von nicht verkehrssicheren Bäumen ausgehen. Dieses Argument hat seit einer wichtigen Gesetzesänderung im Herbst 2025 noch weniger Gewicht als zuvor. Wir erklären, was sich geändert hat – und was das für den Nußlocher Gemeindewald bedeutet.

Die Gesetzesänderung: Was wurde wann beschlossen?

Der Landtag Baden-Württemberg hat am 12. November 2025 im Rahmen des sogenannten Regelungsbereinigungsgesetzes eine Präzisierung des § 37 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) beschlossen. Das Gesetz wurde am 18. November 2025 im Gesetzblatt Baden-Württemberg (GBl. 2025 Nr. 124) veröffentlicht und ist seitdem in Kraft.

Der neu gefasste § 37 Absatz 1 LWaldG lautet nun:

„Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Dem Betreten gleichgestellt ist das Verweilen an einfachen Einrichtungen, insbesondere auf Sitzgelegenheiten und an Informationstafeln. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.“

Die fett hervorgehobenen Sätze sind die Neuerung. Alles andere war bereits in der bisherigen Fassung so enthalten.

Was hat sich geändert – und warum war das nötig?

Der Ausgangspunkt: Eine juristische Grauzone

Bisher galt im deutschen Waldrecht das Prinzip, dass das Betreten des Waldes auf eigene Gefahr erfolgt – mit sogenannten waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher rechnen. Das bedeutet: Ein umstürzender Baum, ein morscher Ast, ein unebener Waldweg – das sind Risiken, die zum Wald gehören und für die der Waldbesitzer in der Regel nicht haftet. Dieses Prinzip ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung gefestigt: Bereits 2012 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH), dass eine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren grundsätzlich nicht besteht – und im September 2023 wurde dieses Urteil vom BGH sogar auf touristisch beworbene Wanderwege ausgedehnt und damit rechtskräftig bestätigt. Wir haben diesen wichtigen Beschluss in unserem Artikel „Mit waldtypischen Gefahren muss gerechnet werden“ ausführlich eingeordnet.

Was bisher jedoch nicht eindeutig geregelt war: Gilt dieser Grundsatz auch, wenn jemand nicht nur durch den Wald läuft, sondern auf einer Sitzbank verweilt oder vor einer Infotafel stehen bleibt? Gerichte hatten das Verweilen an solchen Einrichtungen teils als „atypische“ Situation eingestuft – mit der Konsequenz, dass Waldbesitzer für die Sicherheit dieser Einrichtungen und der unmittelbaren Umgebung eine erhöhte Sorgfaltspflicht tragen könnten.

Die Folge: Bänke wurden abgebaut statt gesichert

Dieses Rechtsrisiko hatte in der Praxis absurde Folgen. Bekanntestes Beispiel war die Gemeinde Schömberg im Schwarzwald, die im Jahr 2024 rund 60 Sitzbänke im Wald abbaute – mit der ausdrücklichen Begründung, die Verkehrssicherungspflicht nicht mehr erfüllen zu können. Der Fall sorgte bundesweit für Aufsehen und löste sogar eine Petition aus, die über 8.400 Unterzeichner fand.

Die Lösung: Klarstellung durch Gesetzesänderung

Mit der Novellierung des § 37 LWaldG hat der Gesetzgeber diese Lücke nun geschlossen. Die neue Formulierung stellt unmissverständlich klar: Das Verweilen an Sitzgelegenheiten oder Informationstafeln ist dem Betreten des Waldes rechtlich gleichgestellt. Es gelten dieselben Grundsätze – eigene Gefahr, keine zusätzlichen Verkehrssicherungspflichten für den Waldbesitzer.

Was die neue Rechtslage zur Verkehrssicherungspflicht im Wald in Baden-Württemberg bedeutet

Es ist wichtig, die Reichweite dieser Änderung klar zu verstehen – und sie nicht zu überdehnen, aber auch nicht kleinzureden.

Was die Änderung nicht bedeutet

Die Novelle hebt die Verkehrssicherungspflicht im Wald nicht auf. Waldbesitzer – also auch die Gemeinde Nußloch als Eigentümerin des Gemeindewalds – haben weiterhin eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber nicht waldtypischen Gefahren. Das betrifft insbesondere:

  • Bäume unmittelbar an stark befahrenen Straßen und Parkplätzen
  • Bäume an ausgeschilderten und regelmäßig frequentierten Wegen, die von der Gemeinde aktiv als Erholungsinfrastruktur beworben werden
  • Einrichtungen wie Spielplätze, Grillhütten oder befestigte Rastplätze, die über einen einfachen Waldweg hinausgehen

Was die Änderung sehr wohl bedeutet

Die Gesetzesänderung ist eine weitere gesetzliche Klarstellung eines Grundsatzes, der schon vorher im LWaldG verankert war: Im Wald gilt das Prinzip der Eigenverantwortung. Waldbesucher müssen mit waldtypischen Risiken rechnen. Der Waldbesitzer ist nicht verpflichtet, jeden einzelnen Baum entlang eines Waldweges auf Bruchgefahr zu untersuchen oder präventiv zu fällen.

Das bedeutet konkret: Das pauschale Argument, ein Baum müsse gefällt werden, weil er „in Wegenähe“ steht und man verkehrssicherungspflichtig sei, reicht als Begründung nicht aus. Es braucht eine konkrete, nachvollziehbare Einschätzung eines qualifizierten Baumgutachters, dass von einem bestimmten Baum eine nicht waldtypische, erhöhte und konkrete Gefahr ausgeht.

Warum das für Nußloch relevant ist

In unserem Gemeindewald und in der öffentlichen Diskussion um die Holzernteeingriffe der letzten Jahre wird die Verkehrssicherungspflicht regelmäßig als Begründung für Fällungen herangezogen – insbesondere bei Eschen entlang von Wegen. Das war bereits Thema in unserem Praxistest des Leitbilds „Klimastabiler, naturnaher Wald“ (2023), und auch bei den Holzfällungen entlang des Maisbacher Wegs im Frühjahr 2024 wurde das Argument vorgebracht. In unserer Anfrage an die Gemeinde vom Februar 2026 – ausgelöst durch zahlreiche Bürgerrückmeldungen zu den aktuellen Eingriffen – haben wir explizit nachgefragt, auf welcher fachlichen Grundlage das Vorgehen bei den Eschen erfolgt. Die Gemeinde hat in ihrer Antwort erläutert, dass Eschen in Bereichen mit möglicher Gefährdung von Menschen schrittweise entnommen werden – eine Begründung, die wir grundsätzlich für nachvollziehbar halten, solange sie auf konkreten Einzelfallprüfungen beruht.

Genau hier liegt der Kern: Die Verkehrssicherungspflicht kann und darf kein Pauschalargument für flächige Eingriffe sein. Sie ist stets im Einzelfall zu begründen und zu dokumentieren – gerade in einem Wald, der zu großen Teilen als FFH-Gebiet unter europäischem Naturschutzrecht steht.

Die neue Rechtslage nach § 37 LWaldG stärkt diese Position. Sie macht noch einmal ausdrücklich deutlich, was bereits vorher galt: Der Wald ist kein Park. Die Natur darf unordentlich, wild und lebendig sein. Tote Bäume, abgestorbene Äste, morsches Holz – das ist nicht Versagen der Verkehrssicherung, sondern der Lebensraum unzähliger Arten, die auf genau diese Strukturen angewiesen sind. Das Totholz und alte Strukturen im Wald zu belassen ist ökologisch geboten – und rechtlich ausdrücklich gedeckt. Eine aktuelle Studie der TU München zeigt zudem: Wälder, die man in Ruhe lässt, sind widerstandsfähiger und nehmen statistisch gesehen sogar weniger Schaden – das vermeintliche „Risiko“ durch Nichteingreifen ist also oft geringer als behauptet.

Was wir fordern

Die Änderung des § 37 LWaldG ist eine gute Nachricht. Sie schafft Rechtssicherheit und nimmt einem häufig vorgeschobenen Argument den Wind aus den Segeln. Wir fordern die Gemeinde Nußloch auf, diese klare Rechtslage konsequent anzuwenden:

  • Fällungen mit Verweis auf Verkehrssicherung müssen im Einzelfall durch qualifizierte Baumgutachten belegt und öffentlich dokumentiert werden.
  • Pauschalfällungen entlang von Wegen – ohne konkreten Nachweis einer erhöhten, nicht waldtypischen Gefahr – sind weder rechtlich geboten noch ökologisch vertretbar.
  • Totholz hat im FFH-Gebiet eine Schutzfunktion und darf nicht allein aus ästhetischen oder vorsorglich-haftungsrechtlichen Gründen entfernt werden.
  • Die Gemeinde sollte die neue Rechtslage zum Anlass nehmen, ihr Verkehrssicherungskonzept transparent zu machen und Kriterien für Eingriffe öffentlich zugänglich zu dokumentieren.

Fazit

Die Gesetzesnovelle vom November 2025 ist kein Freifahrtschein für Waldbesitzer, ihre Pflichten zu ignorieren. Aber sie ist ein klares Signal des Gesetzgebers: Der Wald ist ein Lebensraum mit eigenen Gesetzen – keine betreute Grünanlage, für die Kommunen unbegrenzt haften. Eigenverantwortung der Waldbesucher und naturnaher Umgang mit dem Wald schließen sich nicht aus – im Gegenteil, sie bedingen einander.

Für den Nußlocher Gemeindewald bedeutet das: Weniger Eingriffe im Namen der Verkehrssicherung, mehr Raum für natürliche Waldentwicklung, mehr Transparenz bei den Begründungen. Das ist keine Forderung, die gegen die Interessen der Gemeinde gerichtet ist – es ist eine Forderung im Sinne eines gesunden, widerstandsfähigen Waldes, der auch zukünftigen Generationen als Naturraum und Erholungsgebiet dienen kann.


Hinweis: Dieser Artikel stellt die Rechtslage nach bestem Wissen dar, ersetzt jedoch keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für spezifische Fragen zur Verkehrssicherungspflicht empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Naturschutz- oder Forstrecht.


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