Strafanzeige gestellt

Mögliche Verstöße gegen $329 des Strafgesetzbuches: Peter Wohlleben und Pierre Ibisch stellen Strafanzeige.

Peter Wohlleben und Prof. Pierre Ibisch haben nach eingehender juristischer Prüfung am 15.11.2021 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Koblenz gestellt.

Auf den Weg gebracht wurde die Anzeige durch die gemeinnützige Wohllebens Wald und Wildnis gGmbH. Diese hat es sich zur Aufgabe gemacht hat, geltende Bestimmungen zum Schutz von Wäldern auf dem Rechtsweg durchzusetzen.

Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen

In FFH-Gebieten müssen schützenswerte Lebensräume erhalten bzw. verbessert werden.

Wohlleben und Ibisch sehen grobe Verstöße gegen diese Vorschrift im Kontext forstlicher Eingriffe im FFH-Gebiet “Montabaurer Höhe”.

Die beiden Klageführer werfen den Behörden und Förstern vor, durch die Baumfällungen den Lebensraum von geschützten Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet verschlechtert oder sogar zerstört zu haben. Konkret nennen sie etwa Torfmoose, Borstgrasrasen oder Waldmeister-Buchenwälder als dort vorkommende geschützte Pflanzenarten. 

Waldmeister-Buchenwald?

Aufmerksamen Leser*innen unseres Blogs ist sicherlich nicht entgangen, dass auch der Nußlocher Gemeindewald zu großen Teilen FFH-Gebiet ist und durch den ortstypischen Waldmeister-Buchenwald geprägt wird.

In den letzten Monaten haben wir – zum Großteil leider vergeblich – darum geworben, diesen Waldmeister-Buchenwald in Nußloch so zu behandeln, wie es der zugehörige FFH-Managementplan verbindlich vorgibt.

In weiteren Punkten der öffentlich einsehbaren Strafanzeige von Wohlleben und Ibisch werden Aspekte kritisiert, die wir ebenfalls beim Nußlocher Gemeinderat angemahnt haben:

  • Waldökologische Verschlechterungen durch Kahlschläge in besonders geschützten Gebieten
  • Bodenverdichtung durch flächenhafte Befahrung mit schwerem Gerät
  • Erhebliche Schädigungen bzw. Zerstörungen besonders geschützter Lebensraumtypen und Lebensräume besonders geschützter Arten
  • Keine Durchführung von FFH-Verträglichkeitsprüfungen
Maschineneinsatz in Nußloch

Nach der Verabschiedung des Leitbilds durch den Gemeinderat wurde die aus unserer Sicht bedenkliche Bewirtschaftung des Gemeindewalds leider in vielen Aspekten unverändert fortgesetzt.

Unabhängige Experten sehen in den jüngsten Eingriffen Verstöße gegen §329 StGB.

Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete

§329 des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland beschreibt, wie die Gefährdung schutzbedüfiger Gebiete zu ahnden ist.

In Abschnitt (4) heißt es dazu:

Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet einen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieses Gebietes maßgeblichen Lebensraum einer Art […] oder natürlichen Lebensraumtyp […] erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§329 StGB – Einzelnorm (Auszug)

Hohe Strahlkraft

Die Strafanzeige hat für viel Aufregung bei den Forstbehörden gesorgt. Einem möglichen Urteil wird ein großer Präzendenzcharakter attestiert, so dass bei erfolgreicher Klage möglicherweisee ein flächendeckendes Umdenken in der Waldbewirtschaftung einsetzen wird.

Durch die Veröffentlichung der Klageschrift haben natürlich auch lokale Bürgerinitativen ein Instrument in der Hand, um gegen örtliche Verstöße in ähnlicher Weise vorzugehen.

Auch Bäume mit Nisthöhlen wurden im November 2021 entlang des Erlenteichwegs in Nußloch geschlagen

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